1866. 2
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
eFünftes Stüc vom Jahre 1866.
VII. Verordnung
vom 16. Februar 1866, betreffend verschiedene Abänderungen des Regulativs
über die Holzabgabe an die Staatsunterthauen aus den Firstlichen Forsten
in der Fürstlichen Unterherrschaft vom 14. Jannar 1859.
In Folge der vorgenommenen Nevision des Holzpreis-Regulativs vom 14. Jannar
1859 wird mit Höchster Genehmigung Serenlssimt verordnet, wie folgt:
Art. 1.
§. 2 fällt weg und kommt an dessen Stelle:
Zu der bestimmten Holztaxe werden blos Brennhölzer zum eigenen Bedarf der in-
ländischen Hauswirthschaften abgegeben.
Von den Brennhölzern, die nach dem jährlich aufzustellenden Distributionsplane
für die Abgabe an die Gemeinden zu ermäßigten Preisen bestimmt werden, sind zu-
nächst die Bedürfnisse der Unbemittelten zu besfriedigen, das Uebrige kommt zur Ver-
theilung an die anderen ortsangehörigen Unterthanen.
Art. 2.
Zu E. 4.
Zu den Commerzialhölzern sind, außer den in §. 4 genannten Sortimenten,
zu rechnen:
1) alle gesunden harten Scheithölzer,
2) alle Eichenschälhölzer und
3) alle Hölzer, die in mit Privaten in Gemeinschaft besessenen Waldungen ge-
schlagen werden.
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesesamml. XXVII. 5
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Februar 1806.