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Art. 3.
alin. 1. des §. 5 wird aufgehoben und an dessen Stelle gesetzt:
Jede Gemeinde, deren Angehörige Brennholz aus Fürstlichen Forsten nach den
regulativmäßigen Preisen beziehen wollen, ist verpflichtet, die fraglichen Hölzer im
Ganzen und die Controle gegen etwaigen Mihbrauch zu übernehmen.
Art. 4.
5. 6 wird bis auf alln. 5 (A5 4) aufgehoben und an dessen Stelle gesetzt:
Auf Grund der bisherigen Abgabe und unter Zurückrechnung der zu Commerzial-
hölzern auszuscheidenden Brennhölzer wird von der Forstbehörde ein Distributionsplan
über die zu regulativmäßigen Preisen an die Gemeinden abzugebenden Hölzer festgestellt.
Hiernach wird den Ortsvorständen das nach den Magazinpreisen abzugebende
Quantum bekannt gemacht.
# Art. 5.
1/1. 16 wird aufgehoben.
Art. 6.
8. 17 kommt iu Wegfall; es tritt an dessen Stelle:
Das Preisverzeichniß des Regulativs vom 14 ten Januar 1859 wird aufgehoben
und es treten mit dem Tage der Publication dieser Verordnung die derselben ange-
sügten Preisverxzeichnisse bis auf weitere Verordnung in Kraft.
Rudolstadt, den 16. Februar 1866.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
Verzeichniß
der Preise der Brennhölzer für Snld, Rbnen zum eigenen
Bedarf in der Fürstlichen Unterherrschaft.
1. Für das Seehäuser und Segaer Redler sowie für die Kyffhäuser Forste:
2 Thlr. 12 Sgr. für 1 Malter mittelhartes gesundes Scheitholz.
1 „ 27 „ für 1 „ weiches gesundes Scheitholz.
2 „ 10 „ für 1 „ harte gesunde Knüppel
1 „ 21 „ für 1 „ mittelharte gesunde Knüppel.
1 „ 12 „ für 1 „ weiche gesunde Knüppel.
2 . 10 „ für 1, buchene gesunde Spaltkiötze.