Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

28 1866. 
IXX. Verordnung, 
die vclelrben die Aufstellung mod den Gebrauch von Dampfkesseln 
betreffen, vom 9. Febr. 1866. 
Im Anschluß an 8. 32 der Ausführungs- Verordnung zur Gewerbe Oodnung 
vom 8. Juli 1864 (Ges.-Samml. 1864.S. 135) und auf Grund des Gesetzes vom 
9. März 1855 (Ges.-Sammk 1855 S. 48) wird mit Höchster Genehmigung des 
Durchlauchtigsten Fürsten über die Beschaffenheit, die Aufstellung und den Gebrauch 
von Dampfkesseln Nachstehendes verordutt: 
8. 1. 
Zur Ausstellung oder Translocalion, zum Umban, zu wesentlichen Verände- 
rungen und zur Ingangsetzung eines Dampfkessels, (wornnter hier jede Vorrichtung 
zur Erzeugung von Wasserdämpfen verstanden wird, deren Spannung die der Atmo- 
sphäre übertrifst) derselbe sei für den Maschinenbetrieb oder zu anderen Zwecken be- 
stimmt, ist die Genehmigung der Regierung erforderlich. Das Gesuch um 
diese Genehmigung, welchem die zur Erlänterung erforderlichen Zeichnungen und Be- 
schreibungen beigefsügt werden müssen (§. 4), ist bei der Ortspolizeibehörde anzu- 
bringen. Diese hat das Gesuch ohne Zeitverlust dem Verwaltungsamte unter Bei- 
sügung sämmtlicher Beilagen einzusenden und dabei sich darüber auszusprechen, ob mit 
Rücksicht auf die gewählte Localität oder aus sonstigen polizeilichen Gründen die Ge- 
währung des Gesuches unbedenklich erscheint. 
§S. 2. 
Das Vewaltungsamt hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden allge- 
meinen Vorschriften, sowie nach Maßgabe der nachstehenden besonderen Bestimmungen, 
unter Zuziehung des ihm zu diesem Zwecke zugewiesenen Sachverständigen zu prüfen 
und die Verhandlungen alsdann mit dem Antrage auf Ertheilung oder Versagung der 
Genchmigung der Regierung vorzulegen. Die Genehmigung wird in Ur- 
kundenform ertheilt und die Genehmigungsurkunde dem Unter- 
nehmer ausgehändigt. 
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, hat der Unternehmer dem Verwal- 
tungsamte von der Vollendung der Anlage Anzeige zu machen, damit durch den Sach. 
verständigen untersucht werde, ob die Ausführung dem vorgelegten Projecte, bezüglich 
den ertheilten Vorschristen, entspricht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.