Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 39 
3) auf die Vorrichtungen, welche gestatten, den etwaigen Niederschlag an den 
Kesselwandungen zu entdecken und den Kessel reinigen zu können; 
4) auf die Vorrichtungen zum Erkennen der Spannung der Dämpfe im Innern 
des Kessels; 
5) auf die Ausführung und den Zustand der Mittel, den Dämpfen einen freien 
Abzug zu gestatten, wenn die Normal-Spannung erreicht, bezüglich über- 
schritten wird; 
6) auf die Ausführung und den Zustand der Feuerungöanlage selbst, die Mittel 
zur Regelung und Absperrung des Zutrilkes der atmosphärischen Lust und zur 
thunlichst schnellen Beseitigung des Feuers.- 
Die Prüsung der Stärken und Widerstandsfähigkeit der Kesselwände ist nicht Ge- 
geustand der Untersuchung, auch darf eine Unterbrechung des Betriebes lediglich zum 
Zweck der technischen Prüfung nicht verlangt werden. 
8. 24. » 
Der mit der Untersuchung beauftragte Sachverständige hat sich davon zu über- 
zeugen, ob der Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vorrichtun- 
tungen kennt und anzuwenden versteht. 
8. 25. 
Der Sachverständige nimmt über die Ergebnisse der Untersuchung eine Verhand- 
lung auf, welche von dem Kesselinhaber oder dessen Stellverkreter und dem Kesselwärter 
zu unterzeichnen ist. Verweigern diese oder einer von ihnen die Unterschrift, so wird 
dieses unter Angabe der Verweigerungsgründe in der Verhandlung bemerkt. Abschrift 
der lehteren wird dem Kesselinhaber auf Verlangen kostenfrei ausgehändigt. Außerdem 
wird der Besund der Untersuchung in ein von dem Kesselinhaber zu haltendes Revisions- 
Buch eingetragen. Diesem Buche ist das nach der Aufstellung des Kessels ertheilte amt- 
liche Aufnahme-Altest anzuhängen. 
Der Sachverständige legt die über die Untersuchung aufgenommene Verhandlung 
dem Vervaltungsamte zur weiteren Verfügung vor. Dabei hat er auf eine etwa vorge- 
fundene Unbrauchbarkeit des Kesselwärters aufmerksam zu machen, und das Verwal- 
tungsamt ist berechtigt, dem Inhaber des fraglichen Dampfkessels die alsbaldige An- 
stellung eines anderen geeigneten Kesselwärters unter Androhung einer Geldstrafe bis 
zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thalern oder entsprechender Gefängnißstrafe aufzugeben.
	        
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