Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

40 1866. 
8. 26. 
Hat die Untersuchung eines Dampflessels ergeben, daß eine oder mehrere der im 
8. 23 bezeichneten Vorrichtungen sich in einem Zustande befinden, welcher eine Gefahr 
zur Folge haben kann, und hat diesem Zustande nicht sofort abgeholfen werden können, 
so nimmt der Sachverständige nach Ablauf der zur Herstellung des vorschriftsmäßigen 
Zustandes für erforderlich zu achtenden und von ihm zu bestimmenden Frist, eine außer- 
ordentliche Untersuchung vor, für welche die in 55. 22—25 ertheilten Vorschriften 
gleichfalls Anwendung finden. 
Ergiebt sich hierbei, daß mit der Fortsetzung des Betriebes dringende Gefahr für 
das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeigesührt wird, so ist das Verwaltungs= 
amt ermächtigt, den Betrieb des Dampfkessels bis nach erfolgter Beseitigung jener Ge- 
fahr zu sistiren. 
Das Revisionsbuch ist im Kesselhause aufzubewahren, so daß dasselbe jederzeit 
eingesehen werden kann. 
. 27. 
8 
Der Sachverständige hat eine außerordentliche Untersuchung auch dann anzustellen, 
wenn er von der Ortspolizeibehörde oder dem Verwaltungöamte dazu aufgefordert wird. 
Die Kosten der nach §. 18 Statt t ersten Untersuchungen eines Dampffes- 
sels, ingleichen die Kosten der nach 5§. 23 und 26 regelmäßigen alljährlichen Revisionen 
der im Betriebe befindlicben Dampfkessel, fallen dem Inhaber des Kessels (§. 20) zur 
Last. Is#t jedoch die außerordentliche Untersuchung auf Grund der Bestimmung des 
S. 27 vorgenommen und hat sich bei derselben ein Mangel nicht ergeben, so ist der 
Kesselinhaber zur Zahlung der Kosten nicht verpflichtet. 
29. 
Die Sachverständigen haben mit Schluß jeden Jahres über die im Laufe des vor- 
hergegangenen Jahres von ihnen revidirten Kessel Listen unter Angabe der gemachten 
Monita der Fürstlichen Regierung einzureichen. 
§. 30. « 
WenncinDnnIpfkessclexplodikt,fvistbchnfsderetfotdcklichcntechnischenva 
terung ohne Zeitverlust eine Revision durch den Sachverständigen von Seiten des Ver- 
waltungsamtes zu veranlassen. Mit der soforligen Anzeige der Ortspolizeibehörde an 
das Verwaltungsamtist eine gleichzeitige Anzeige an die Regierung zu verbinden.
	        
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