Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

48 1866. 
Die Polizeibehörde des Ortes, in ** ein nuthchmnker oder der Tollwuth ver- 
dächliger Hund umhergelaufen ist oder Thiere oder Menschen gebissen hat, ist verpflichtet, 
sofort den Polizeibehörden der augrenzenden Gemeindebezirke davon Kep##niß zu geben 
und gleichzeitig dem betreffenden Verwaltungsamte Anzeige zu erstatten. Dem letzteren 
bleibt es überlassen, die unter. S. 1. erwähnten Anordnungen nach den Umständen auf 
eine größere Zahl von Gemeindebezirken auszudehnen, auch im Einvernehmen mit 
dem Physikus und dem Thierarzte die durch die besanden Verhältnisse etwa gebotenen 
weitergehenden —- zu tressen. 
3. 
Der Besiher eines Hundes an welchem “ der Tollwuth wahrgenommen 
werden, ist verpflichtet, denselben entweder sofort zu tödten und sorgfältig 4 bis 6 
Fuß tief eingraben zu lassen oder ihn sicher abzusperren und gleichzeitig der Ortspoli- 
zeibehörde Anzeige zu macken, damit diese je nach dem Grade der Gefahr die sofortige 
Tödtung des Hundes oder dessen Absperrung und thierärztliche Untersuchung ahordnen 
kann. Spricht sich das ärztliche Gutachten auch nur für den Verdacht der Tollwuth 
des Hundes aus, so ist derselbe sofort zu tödten und vorschriftsmäßig einzugraben. 
Die von wuthkranken oder der Tolvii verdochtigen Hunden gebissenen. Hunde 
sind uͤnerwartet der im §. 1 erwähnten allgemeinen Anordnung von ihrem Besitzer 
sofort zu tödten, andere gebissene Thiere aber, sofern sie nicht bei vorhandener dringen. 
der Gefahr ebenfalls getödtet werden, sicher abzusperren. Gleichzeitig ist der Orts- 
polizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche dann nach Analogie der Bestimmung im 
8. 3 zu verfahren hat. 
5. 
An Geld bis zu 87 * 30 kr.— 50 * 22 mit Gefinguh bis aur 6 T 
wird gestraft: 
1) wer einen in seinem Besitze befindlichen, toll gewordeyen oder von einem tollen 
Hunde gebissenen Hund nicht sofort tödtet oder tödten läßt und die Ortspolizeibehörde 
nicht sogleich davon in Kenntniß setzt (§F. 4 und §. 1 sub NôaH1); 
2) wer einen in seinem Besige befindlichen Hn# falls FWitt verdächtig ist. 
toll oder von einem tollen Hunde gebissen zu sein, nicht sosort tödtet oder sicher ab- 
sperrt und hiervon der Ortspolizeibehörde nicht sogleich Anzeige macht (§. 3 und 
F. 1 sub Ad 1)
	        
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