Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

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Wer den Anordnungen, welche in Ausführung dieser Verordnung von den Orts- 
polizeibehörden oder den Fürstlichen Verwaltungsämtern außerdem (§. 5) noch erlassen 
werden, nicht nachkommt, wird an Geld bis zu 17 Fl. 30 Kr. -10 Tolrn., und 
wenn sich die Anordnung auf §F. 1 Rà 2 bezieht, neben der etwaigen Entrichtung 
der Fanggebühr mit Geld bis zu 8 Fl. 45 Nr. = 5 Thlrn. bestraft. 
Rudolsladt, den 23. März 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Negierung. 
v. Bertrab. 
  
. XIII. Bekanntmachung 
der Fnesstlichen Regierung vom 8. vipril 1866 , die Ertheilung eines Privi- 
legiums für Heury Carnegie Carden in Prrio auf einen verbesserten 
Metronom betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi ist dem Heury Carnegie Carden 
zu Paris ein Privilegium auf einen verbesserten Metronom in der durch Beschreibung 
nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den 
Umfang des biesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt worden, daß ohne seine 
Zustimmung Niemand befugt sein soll, dieses von ihm erfundene Justrument her- 
zustellen. Dieses Privilegium ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn die 
Auwendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen 
Jahresfrist nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit der Ersindung im 
Sinne der, nach der Bekanntmachung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Colle- 
giums vom 12. April 1843 bei Ertheilung von Ersindungs-Patenten in den deutschen 
Zollvereins-Staaten zu beobachtenden Grundsähe auödrücklich vorausgesetzt. 
Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht folches zur allgemeinen Nachachtung 
hiermit öffeullich bekannt. 
Nudolstadt, den 3. April 1866. 
Jürstl. Schwarzb. Negierung. 
v. Vertrab. 
K. A. Valer.
	        
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