Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

ss 1866. 
XVII. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Negierung vom 11. April 1866, die Ertheilung eines Privi- 
leginms für den Böttchermeister und Werkzeugmacher August Schellhorn 
in Arustadt auf ein von ihm erfundenes Werkzeug zum Einspannen von Holz-= 
stücken auf der Hobelbank (Schnellspanner) betreffem. " 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi ist dem Böttchermeister und Werk- 
zenymacher August Schellhorn in Aunstadt ein Privilegium auf ein von ihm er- 
sundenes Werkzeug zum Einspannen von Holzstücken auf der Hobelbank (Schnellspanner) 
in der durch Beschreibung nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende Jahre 
von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt wor- 
den, daß ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, dieses von ihm erfundene 
Instrument herzustellen. Dieses Privilegimm ist jedoch alsdann als erloschen zu be- 
trachten, wenn die Auwendung der fraglichen Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume 
nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit der Er- 
sindung im Sinne der, nach der Bekanntmachung des vormaligen Fürstlichen Ge- 
beimeraths-Colleglums vom 12. April 1843 bei Ertheilung von Erfindungspakenten 
in den deutschen Zollvereins-Staaten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich voraus- 
geseßt. 
Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht solches zur allgemeinen Nachachtung 
hiermit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 11. April 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
v. Bertrab. 
K. A. Bater. 
  
XVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. April 1866, den Vertrag zwischen den Zollvereinostaaten und der 
freien Hansestadt Bremen wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehröver= 
hältnisse betreffend. 
Nachdem der nachstehend abgedruckte Vertrag zwischen den Staaten des deutschen 
Zoll- und Handels-Vereins und der freien Hansestadt Bremen, die Fortdauer des
	        
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