Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

öo 1866. 
Grohherzoglich Oldenburgischen Fürstenthums Birkenfeld, des Herzogthums Anhalt, 
der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, der Fürstenthümer Lippe und Schaumburg- 
Lippe, der Landgräflich Hessischen Gebictstheile, des Oberamts Meisenheim und des 
Amts Homburg, einerseits 
und 
der Senat der sreien Hansestadt Bremen andererseits, 
von dem Wuusche geleitet, auch sernerweit die gegenseitigen Handelsbeziehungen 
zwischen Ihren Staaten möglichst zu fördern, haben zum Zweck der Aufrechthaltung 
des hierauf abzielenden Vertrags vom 26. Jannar 1856, die Beförderung der gegen- 
seitigen Verkehrsverhältnisse betreffend, Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevoll- 
mächtigten bestellt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning; 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchst Ihren Ober--Zollrath Hermann Christian August Cammann; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Allerhöchst Jhren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Cramer; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchst Ihren Ober-Zollrath Carl Meyer; 
der Senat der freien Hansestadt Bremen: 
den Senator und Doctor der Rechte Arnold Duckwih, 
den Senator und Doctor der Rechte Alexander Carl Conrad Adolph 
Kottmeier und 
den Senator Friedrich Ludolf Grave, 
von welchen Bevollmächtigten solgender Verlrag, unter dem Vorbehalte allseitiger Na- 
tification, abgeschlossen worden ist. 
rtikel 1. — 
Der zwischen Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung der 
übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und der freien Hansestadt Bremen anderer- 
seits wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse am 26. Januar 1856 
abgeschlossene Vertrag wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1866 
anfangend, also bis zum letzten December 1877, aufrecht erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.