Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 87 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Mijerzehntes Stüch vom Jahre 1866. 
  
XXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 18. Juni 1866, das BKöniglich Preußische Verbot der Ausfuhr von 
Mühlenfabrikaten u. s. w. nach Oesterreich betreffend. 
Nachdem die Königlich Preußische Regierung unterm 13. d. M. die Ausfuhr von 
allen Mühlenfabrikaten aus Getreide und Hülsenfrüchten, als geschrotenen und geschäl- 
ten Körnern, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, sowie von gewöhnlichem Backwerk (Brod, 
überhaupt Bäckerwaaren), ferner die Ausfuhr von allem Rind- und Schaaspieh über 
die Grenze von der Wiichsel bei Thorn (diese eingeschlossen) bis zur Grenze gegen 
das Königreich Sachsen bei Seidenberg bis zum 1. October d. J. verboten hat, so 
wird dieses Verbot unter Hinweisung darauf, daß Uebertretungen desselben auf Grund 
des Zollkartels vom 11. Mai 1833 auch im hiesigen Fürstenthume zu bestrafen sind, 
zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 18. Juni 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
Fürstl. Schw. Nudolst. Geseysamml. XXVII. 18. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 23. Juni 1806.
	        
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