1867. 90
oder, wenn die Provision für die Abonnementszeit weniger als 5 Sgr. (18 Kr.)
beträgt, gegen eine dem Betrage dieser Provision gleichkommende Uebeweisungs-
Gebühr, deren Abrundung, Behufs der Verrechnung durch Verwendung von Frei-
marken, nach Maßgabe der Vorschriften im §. 42 zu bewirken ist.
Die Ueberweisung des Post-Amtsblattes an Postbeamtebei dienstlicher Veränderung
des Beschäftigungsortes derselben erfolgt unentgeldlich; in anderen Fällen wird für die
Ueberweisung des Post-Amtsblattes eine Gebühr von 3 Sgr. (11 Kr.) erhoben.
Die Nachsendung der Gesey= Sammlung und der Regierungs-Amtsblätter erfolgt
für zwangspflichtige Abonnenten ahne Ansatz einer Gebühr; freiwillige Abonnenten
haben für die Gesetz-Sammlung 5 Sgr. (18 Kr.) und für die Regierungs-Amtaöblätter
21 Sgr. (9 Kr.) als Ueberweisungs-Gebühr zu entrichten.
Die Ueberweisungs= Gebühr kommt eben so oft in Ansatz, als der Abonnent im
Laufe des Abonnements-Termins die Distributions-Post= Anstalt gewechselt zu sehen
wünscht. In so fern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo#
das Abonnement ursprünglich stattgesunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine
nochmalige Gebühr nicht zu erheben.
Für die Mitglieder des Allerhöchsten Königlichen Hauses, ferner für active Mili-
tairs und Militair-Beamte, welche in Folge einer Versetzung ihren Wohnort gewechselt
haben, und für die im Felde stehenden Truppen, so wie für solche Abonnenten, deren
Wohnort im Laufe des Abonnements.Termins dem Beslellbezirke einer andern Post-
Anstalt zugetheilt wird, erfolgt die Ueberweisung und Nachsendung der Zeitungen unent-
geldlich.
IV. Gebühr für erpresse Vestellung, Insinuations-Gebühr.
8. 26.
i. Für die expresse Bestellung sind zu entrichten:
a) wenn die Bsstellung im Orts- Vestellbezirke einer Post-Anstaft erfolgt, für
einen Brief: 27 Sgr. resp. 9 Kreuzer, für einen Brief nebst Packet bis zum
Gewichte von 5-Pftünd: 5 Sgr. resp. 18 Kreuzer
wenn die Bestellung auherhalb des Orts, estellezirks erfolgt, für einen Brief
für jede Meile: 5 Sgr. resp. 18 Krenzer, für jede halbe Meile: 21 Sgr.
resp. 9 Krenzer und für jede viertel Meile: 11 Sgr. resp. 5 Kreuzer, im
Ganzen jedoch nicht unter 27 Sgr. resp. 9 Kreuzer für jede ssellung: für
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXVIII.