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2. Verzeichnis der Massengüter.
Nummer des
kattsisen a- Warengattung.
verzeichnisse
— .
Aus 254c. Stacheldraht.
4. Post= und Telegraphenwesen.
Bekanntmachung.
Ermäßigung der Gebühren im Nachbarortsverkehre zwischen Fernsprechnetzen.
Vom 16. November ab tritt im Nachbarortsverkehre zwischen Fernsprechnetzen eine Ermäßigung
der Gebühren in der Weise ein, daß auf diesen Verkehr die Bestimmungen für den Ortsfernsprech-
verkehr Anwendung finden. Hiernach werden mit der Wirkung von dem genannten Zeitpunkt ab
die Bestimmungen über Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts-Fernsprechverkehre vom
18. Februar 1904 (Zentralblatt S. 51) aufgehoben
und die Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebühren- Ordnung vom 26. März 1900 (Zentralblatt
S. 242) wie folgt abgeändert.
Punkt 12 erhält die Fassung:
12. Die Gebühr für eine Verbindung zur Nachtzeit beträgt im Orts= und Nachbarorts-
verkehre 20 Pf.
In Ortsnetzen ohne Nachtdienst sowie im Nachbarortsverkehre zwischen zwei Ortsnetzen, die
nicht beide Nachtdienst haben, können Verbindungen für die Dauer der ganzen Nacht hergestellt
werden. Für jede Herstellung einer solchen Verbindung ist eine Gebühr von 20 Pf. zu entrichten.
Für vorher angemeldete derartige Verbindungen zwischen denselben Sprechstellen beträgt die
Pauschgebühr tich 1 Mar,
monatli ........ a
vierteljährlich .. 2 Mark 50 Pf.
Unter Punkt 18 erhält der erste Absatz Gergleiche Anderung vom 18. Februar 1904, Zentral-
blatt S. 51) folgende Fassung:
18. Die Gesprächsgebühr beträgt im Nachbarortsverkehre für jede Verbindung 10 Pf., im
Vorortsverkehre für jede Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer 20 Pf.
Unter Punkt 18 sind ferner im zweiten Absatz (Ergänzung vom 11. Juli 1903, Zentralblatt
S. 446) und im dritten Absatz (Ergänzung vom 18. Februar 1904) die Worte „von nicht mehr als
3 Minuten Dauer“ an allen Stellen zu streichen.
Schließlich erhält der erste Satz des letzten Absatzes unter Punkt 18 (Ergänzung vom
18. Februar 1904) folgende Fassung:
Dringende Gespräche sind, wie im Fernverkehr, auch im Vorortsverkehre sowie von öffentlichen
Sprechstellen aus im Orts= und Nachbarortsverkehre zulässig.
Berlin W. 66, den 31. Oktober 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
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