Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. T. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1872. 
  
Post. Reglement 
vom 30. November 1871. 
Auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. October 1871 wird nachstehendes Reglement, dessen Be- 
stimmungen bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein Bestandtheil 
des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Reichs-Postverwaltung 
andererseits eingegangenen Vertrages zu erachten sind, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Erster Abschnitt. 
Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien. 
. 
usedn Die Briese, Gelder und Päckereien müssen nach den 
nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, bz. gezeichnet (signirt), und haltbar 
verpackt und verschlossen sein. 
I Es beträgt das Maximal-Gewicht: 
eines Briefes 250 Grammen, 
einer Drucksache 1 Pfund, 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXIIl. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 16. Jannar 1872.
	        
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