1874. 35
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1874.
XIV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. März 1874, die Steuerrückvergütung für ausgeführten
Brauntwein betr.
In Folge eines Beschlusses des Bundesrathes des Deutschen Reiches und unter
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Juli 1869 (Seite 108
der Gesetzsammlung vom Jahre 1869), nach welcher bis auf Weiteres zur Be-
richtigung gestundeter Branntweinsteuer eine Creditfrist bis zu 6 Monaten ge-
währt werden kann, bringen wir unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestim-
mungen im §. 6 c. der Bekanntmachung des Fürstl. Geheime-Raths-Collegiums
vom 24. October 1838 (Beilage zu Nr. 45 des Wochenblatts vom Jahre 1838)
zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 1. October 1874 ab die Steuerrückver-
gütungen für ausgeführten Braunwein — also mit Ausschluß derer, über welche
die Anerkenntnisse vor diesem Tage ausgefertigt sind — durch baare Auszahlung erst
dann erfolgen, wenn nach der Ausfuhr des Branntweins, für welchen die Ver-
gütung anerkannt worden, ein Feito# von mindestens sleben Monaten verflossen ist.
Rudolstadt, den 17. März 1
gunne“ Echworle. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
Schwarpß# i. V.
Fursll. Schw.= Rudolsl. Gesetzslammlung XXXV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 2. nua- 1874.