Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 35 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1874. 
  
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. März 1874, die Steuerrückvergütung für ausgeführten 
Brauntwein betr. 
In Folge eines Beschlusses des Bundesrathes des Deutschen Reiches und unter 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Juli 1869 (Seite 108 
der Gesetzsammlung vom Jahre 1869), nach welcher bis auf Weiteres zur Be- 
richtigung gestundeter Branntweinsteuer eine Creditfrist bis zu 6 Monaten ge- 
währt werden kann, bringen wir unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestim- 
mungen im §. 6 c. der Bekanntmachung des Fürstl. Geheime-Raths-Collegiums 
vom 24. October 1838 (Beilage zu Nr. 45 des Wochenblatts vom Jahre 1838) 
zur öffentlichen Kenntniß, daß vom 1. October 1874 ab die Steuerrückver- 
gütungen für ausgeführten Braunwein — also mit Ausschluß derer, über welche 
die Anerkenntnisse vor diesem Tage ausgefertigt sind — durch baare Auszahlung erst 
dann erfolgen, wenn nach der Ausfuhr des Branntweins, für welchen die Ver- 
gütung anerkannt worden, ein Feito# von mindestens sleben Monaten verflossen ist. 
Rudolstadt, den 17. März 1 
gunne“ Echworle. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwarpß# i. V. 
Fursll. Schw.= Rudolsl. Gesetzslammlung XXXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 2. nua- 1874.
	        
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