Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 61 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg Rudolstadt. 
8. Stück vom aahre 1874. 
  
XXV. Instruktion 
für das Verfahren bei Einlösung der Zinsscheine von Renten= und 
Staatsschuldbriefen, bei Anßerkurssetzung solcher Papiere und bei 
Rückzahlung ausgelooster Renten= und Staatsschuldbriefe, vom 
10. Juli 1874. 
8. 1. 
Prüfung und Buchung der Zinsscheine. 
Die nach §. 4 des Gesetzes vom 15. August 1873 (Gesetzsammlung Seite 85) 
beziehungsweise nach §. 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 1873 (Gesetzsammlung 
Seite 155) bei allen öffentlichen Cassen des Landes an Zahlungsstatt anzunehmenden 
und bei der Hauptlandescasse gegen baare Zahlung einzulösenden Zinsscheine von 
Renten- und Staatsschuldbriefen sind vor der Annahme einer Prüfung bezüglich ihrer 
Aechtheit und Fälligkeit zu unterwerfen. 
Die untern Cassenstellen liesern die von ihnen angenommenen Zinsscheine als 
baares Geld an die Hauptlandescasse ab. 
Die bei der Hauptlandescasse eingehenden Zinsscheine sind nach Maßgabe der 
§§. 20 und 21 der Dienstanweisung für das Cassen= und Rechnungswesen vom 
23. Juli 1860 als Ausgabe-Belege zu behandeln und zu buchen. 
Der Cassirer der Hauptlandescasse hat den Tag des Eingangs der Zinsscheine 
in dem Controlbuche zu bemerken, welches die einzelnen Nummem der Renten= be- 
ziehungsweise Staatsschuldbriefe nachweist und jedesmal bei Ausgabe neuer Zins- 
scheine zu erneuern ist. 
Fürstl. Schw.= Rudolst. Gesetzsammlung XXXV. 
Auegegeben in Rudolstadt am 241. Juli 1874.
	        
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