Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

1876. 11 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
8. Stüch vom Jahre 1876. 
  
XX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 12. Juni 1876, den Umtausch beschädigter oder unbrauchbar 
gewordener Reichskassenscheine betreffend. 
Die nachstehende Befanntmachung der Reichoschulden= Verwaltung, betreffend 
den Umtausch beschädigter oder unbrauchbar gewordener Reichokassenscheine, wird 
andurch zur öfsentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 12. Juni 1876. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Bekanntmachung, 
betrefsend den Umtausch beschädigter oder unbrauchbar gewordener 
Reichskassenscheine. 
In Folge höherer Anordnung wird hierdurch zur öfsentlichen Kenmiß *sin 
daß zur Förderung des Umtausches beschädigter oder unbrauchbar 
wordener Reichskassenscheine gegen neue vom Bundesrath die nadsulgenden 
Bestimmungen getroffen sind. 
1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die ibnen bei Zablungen an- 
gebotenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und 
der beschmupzten) Reichskassenscheine, deren Umtauschsähigkeit E. 6, Absatz 2 des 
Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874, 
Reichsgesetzblatt Seite 40) zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben. 
Fürn#l. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXAUII. 18 
Ausgegeden in Rudolstadt am 22. Juli 1876.
	        
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