1876. 11
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stüch vom Jahre 1876.
XX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 12. Juni 1876, den Umtausch beschädigter oder unbrauchbar
gewordener Reichskassenscheine betreffend.
Die nachstehende Befanntmachung der Reichoschulden= Verwaltung, betreffend
den Umtausch beschädigter oder unbrauchbar gewordener Reichokassenscheine, wird
andurch zur öfsentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 12. Juni 1876.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Bekanntmachung,
betrefsend den Umtausch beschädigter oder unbrauchbar gewordener
Reichskassenscheine.
In Folge höherer Anordnung wird hierdurch zur öfsentlichen Kenmiß *sin
daß zur Förderung des Umtausches beschädigter oder unbrauchbar
wordener Reichskassenscheine gegen neue vom Bundesrath die nadsulgenden
Bestimmungen getroffen sind.
1. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die ibnen bei Zablungen an-
gebotenen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und
der beschmupzten) Reichskassenscheine, deren Umtauschsähigkeit E. 6, Absatz 2 des
Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874,
Reichsgesetzblatt Seite 40) zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben.
Fürn#l. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXAUII. 18
Ausgegeden in Rudolstadt am 22. Juli 1876.