Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom Jahre 1877. 
  
I. Verordnung 
vom 10. November 1876, die Niederlassung der Medicinal- 
personen betreffend. 
Mit höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten verordnen wir, um 
den Aufsichtsbehörden die Ansübung der ihnen obliegenden Pflicht der Uebenwachung 
des Medieinalwesens zu erleichtern, was folgt: 
8. 1. 
4 Eine jede Medicinalperson, welche sich zum Zweck der Ausübung der Praxis 
in den hiesigen Landen niederlassen will, hat sich vor Beginn der Praxis bei dem 
zuständigen Landrathsamte durch Vorlegung der Approbation zu legitimiren und dis 
für die Statistik der Medicinalpersonen erforderlichen Angaben zu machen. 
5.2. 
Derselben Verpflichtung unterliegt eine jede im Fürstenthume bereits wohnhaste 
Medieinalperson. sobald sie die Approbation für eine andere Kategorie der medi- 
cinischen Praxis als die bisherige erworben hat. 
§. 3. 
Eine jede approbirte Medicinalperson, welche ihre Praxis in den hiesigen 
Landen ausgiebt oder das Fürstenthum verläht, hat hiervon das zuständige Land, 
rathsamt in Kenntniß zu setzen. 
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesetzsammlung XXXVII 1 
Ausgegeben in Nudolstadt am 3. Februar 1677.
	        
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