Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877. 71 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1877. 
X XVIII. Fernerer Nachtrag 
zur Instruction für die Standesbeamten, 
vom 13. August 1877. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimt wird in Erweiterung der Instruction 
für die Standesbeamten vom 1I. December 1875 (Ges. S. S. 249) Nachfolgendes 
bestimmt: 
. 1. 
Da in verschiedenen Staaten die Vorschrift besteht, daß der Standesbeamte, 
welcher die Geburt eines Kindes, dessen Eltern außerhalb seines Standesamtsbezirks 
wohnen, oder die Cheschließung oder das Ableben von außerhalb seines Bezirks 
wohnenden Personen in das Standesregister einzutragen hatte, einen beglaubigten 
Registerauszug über den betreffenden Geburts-, Heiraths= oder Sterbefall dem 
Standesbeamten des Heimaths bezüglich Wohnorts der betreffenden Person zustellen 
muß, so wird über die Behandlung solcher von außerhalb eingehenden Register- 
auszüge Folgendes bestimmt: 
1) Wenn einem Standesbeamten eine solche Urkunde über einen auswärts 
erfolgten Geburts., Heiratbs oder Sterbesall auf amtlichem Wege zugeht, 
so bat er dieselbe zu den Sammelacten (F. 9 der Ausführungs-Verordnung 
des Bundesraths vom 22. Juni 1875), nach Besinden zu einem besonderen 
Bande derselben, zu nehmen und gleichzeitig den Namen der betreffenden 
außerhalb seines Bezirks geborenen, verehelichten oder verstorbenen Person 
in das alphabetische Namensregister (S. 11 der Instruction vom "1. December 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVIIII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Saan 1877.
	        
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