1877. 71
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
10. Stück vom Jahre 1877.
X XVIII. Fernerer Nachtrag
zur Instruction für die Standesbeamten,
vom 13. August 1877.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimt wird in Erweiterung der Instruction
für die Standesbeamten vom 1I. December 1875 (Ges. S. S. 249) Nachfolgendes
bestimmt:
. 1.
Da in verschiedenen Staaten die Vorschrift besteht, daß der Standesbeamte,
welcher die Geburt eines Kindes, dessen Eltern außerhalb seines Standesamtsbezirks
wohnen, oder die Cheschließung oder das Ableben von außerhalb seines Bezirks
wohnenden Personen in das Standesregister einzutragen hatte, einen beglaubigten
Registerauszug über den betreffenden Geburts-, Heiraths= oder Sterbefall dem
Standesbeamten des Heimaths bezüglich Wohnorts der betreffenden Person zustellen
muß, so wird über die Behandlung solcher von außerhalb eingehenden Register-
auszüge Folgendes bestimmt:
1) Wenn einem Standesbeamten eine solche Urkunde über einen auswärts
erfolgten Geburts., Heiratbs oder Sterbesall auf amtlichem Wege zugeht,
so bat er dieselbe zu den Sammelacten (F. 9 der Ausführungs-Verordnung
des Bundesraths vom 22. Juni 1875), nach Besinden zu einem besonderen
Bande derselben, zu nehmen und gleichzeitig den Namen der betreffenden
außerhalb seines Bezirks geborenen, verehelichten oder verstorbenen Person
in das alphabetische Namensregister (S. 11 der Instruction vom "1. December
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVIIII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. Saan 1877.