Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 95 
Ein Mitglied des (urakoriums ist zugleich Rechnungsführer der Anstalt. Dieser 
muß stets seinen Wohnsitz in Rudolstadt haben. 
Die Wahl der Mitglieder und des Nechnungoführers erfolgt jedesmal auf 10 Jahre. 
Das Curatorium tritt auf Einladung des General-Superintendenten als Vor- 
sivenden zusammen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zur 
Giltigkeit eines Beschlusses ist die Theilnahme von mindestens 3 Mitgliedern 
erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der General-Versammlung steht zu 
a) die Beschlußfassung über die Höhe der den Hinterbliebenen zu gewäh- 
renden ständigen Jahrespensionen, sowie der Remuneration des 
Nechnungsführers, 
h) über etwaige Abänderung der Statnten, 
) die Prüsung der Jahresrechnungen, 
ch die Wahl der in 8. 15 lil. c gedachten Mitglieder des Curatoriums 
und die Bestimmung des Rechnungeführers. 
Die auf Aenderung der Statuten gerichteten Beschlüsse unterliegen der landes- 
herrlichen Genehmigung. 
8. 17. 
Dem Curatorium liegt die statutenmähige Verwaltung der Anstalt ob. Das- 
selbe führt die Aufsicht über das Vermögen, das Kassen= und Rechnungswesen; es 
sorgt für die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und vertritt die Anstalt in allen 
ihren Angelegenheiten vor allen Behörden, insbesondere auch vor den Gerichten. 
Es schreibt die Beiträge der Mitglieder aus, beschlieht über Ausleihung und Ein- 
ziehung der Capitalien der Anstalt und sorgt für pünktliche und ordnungsmäßige 
Rechnungslegung. 
Die geschäftliche Leitung steht dem Vorsitzenden zu. Der Rechnungsführer ver- 
waltet die Casse der Anstalt, führt über Einnahme und Ausgabe Buch und legz 
alljährlich die mit dem 31. December abzuschließende Rechnung. 
Der Rechnungsführer erhält für seine Mühewaltung eine angemessene Remu- 
neration. Alle übrigen Mitglieder des Curatoriums verwalten ihr Amt unent- 
Oeltlich.
	        
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