Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 19 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1880. 
  
) VI. Weiterer Nachtrag 
zur Instruction für die Standesbeamten, 
vom 30. Jannar 1880. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Instruction für die 
Standesbeamten vom 11. December 1875 (G.-S. S. 249) durch folgenden Zusatz# 
erweitert. 
Zu §. 17 Ziffer 10. 
Nach den Gesetzen des Russischen Reiches ist die Ehe verboten 
1) zwischen Personen, welche bis zu dem durch die Vorschriften der orthodoxen 
Kirche bestimmten Grade mit einander verwandt sind, 
2) zwischen einem Angehörigen der orthodoxen Kirche und einem Nichtchristen. 
Desgleichen ist die Eingehung einer Ehe verboten 
3) denjenigen, welche die Priesterweihe erlangt oder ein Klostergelübde abgelegt 
haben, 
4) denjenigen, welche 80 Jahre alt sind, 
5) denjenigen, welche schon dreimal verheirathet waren, 
6) denjenigen, welche sich in einer früheren, geschiedenen Ehe der ehelichen 
Untreue schuldig gemacht haben. 
Eine Dispensation steht bezuglich einzelner dieser Ehehindernisse nur den Erz- 
bischöfen zu. 
Rudolstadt, den 30. Januar 1880. 
Fürstl. Schwarkt Ministerium. 
Bertrab- 
  
Furstl. Schw.-Rudolst. SAssessammumng XXXXI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. na 1880.
	        
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