Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

20 1880. 
VII. Verordnung 
vom 14. April 1880 zur Ausführung des §. 472 der 
Strafproceßordnung. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird andurch bestimmt, daß die in 
dem Verfahren gegen Abwesende, welche sich der Wehrpflicht entzogen haben, für die 
Erhebung der Anklage und die Eröffnung der Untersuchung nach §. 472 der 
Strafproceßordnung abzugebende Erklärung 
1) in den Fällen des 8. 140, Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs von 
dem Civilvorsitzenden der Ersatzcommission zarihe ist, während dieselbe 
2) in den Fällen des §F. 140, Abs. 1 Nr. 2 und §. 360 Nr. 3 des Straf- 
gesetzbuchs von dem Landwehrbezirkscommando mrchefel wird. 
Rudolstadt, den 14. April 1880. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.