Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. * 
Alle Rechte und Pflichten des auf dem Grunde des Staluts vom½2 
errichteten Wittwen= und Waisensiscus (liscus clericalis), sowie das gesammte 
Vermögen des letzteren gehen auf die neu organisirte Anstalt über. 
Mitgliedschaft. 
Mitglied der Anstalt ist jeder in der Oberherrschaft des Fürstenthums 
Schwarzburg= Rudolstadt angestellte Geistliche der evangelisch lutherischen Landes- 
kirche. Die Verpflichtung zum Beitritt beginnt mit dem Zeitpunkte der Uebernahme 
eines ständigen geistlichen Amtes. 
Alle Theilnehmer des bioherigen Wittwen, und Waisenfiscus, auch wenn die- 
selben zur Zeit ein geistliches Amt nicht mehr bekleiden, sind Mitglieder der neu 
organisirten Anstalt. 
§S. 3. 
Endigung der Miegliedschaft. 
Die Mitgliedschaft icht 
u) durch den T 
5b) durch *n des geistlichen Amtes, und Verseng in die Unter- 
herschaft, 
e) durch Dienstentlassung. 
Für den Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitgliedes gelten die nämlichen 
Bestimmungen wie für die Aufnahme neuer Mitglieder. 
*) 
Beiträge. 
Bei der Aufnahme, in die Anstalt ist ein Eintrittsgeld von 36 Mark, und in 
jedem Versetzungsfalle ein Beitrag von 9 Mark zu zahlen. 
Außer diesen einmaligen Leistungen hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag. 
von einem Procent seines mit der geistlichen Stelle verbundenen Diensteinkommens 
einschließlich der aus Landesmitteln gewährten ständigen Besoldungs--Zuschüsse zur 
Casse zu entrichten. 
Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt in halbjährigen Raten zu Ostern und 
zu Michaelis. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresbeiträge endigt abgesehen vom 
Tode mit dem Eintritt der Emeritirung. 
15“
	        
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