Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1885. (46)

1885. 39 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
5. Stüm vom Jahre 1885. 
  
* XXV. Ministerkal- Verordnung 
vom 24. Juli 1885, 
betreffend die Führung von Geschäftsverzeichnissen bei den Ver- 
gleichsbehörden. 
Um eine Uebersicht und Kontrole über die Thätigteit der durch Gesetz vom 
17. März 1879 (Ges.-Samml. S. 83) bestellten Vergleichsbehörden bei Be- 
leidigungen zu gewinnen, beslimmen wir mit Höchster Genehmigung Sercnissimi 
was folgt: 
. 
Alle bei der Vergleichsbeherde (FS 1 und 2 des Gesetzes) vom 1. Januar 
1886 ab eingehenden Antrage auf Sühneversuch sind der Zeitfolge nach unter 
sortlaufenden Nummenn in ein Verzeichniß einzutragen. 
Das Verzeichniß enthält solgende Rubriken: 
1) Namen und Wohnort des Antragstellero 
2) Namen und Wohnort der Gegenpartei 
3) Tag der Sühneverhaudlung 
4) Ergebniß des Sühnerersuchs 
und ist nach dem Schema unter & zu führer 
Am Jahresschlusse ist auf Grund "E geführten Verzeichnisses eine summarische 
Zusammenstellung der Geschäste nach dem Muster unter B anzufertigen, welche 
die Zah 
JFurstl. Schwarzb.= Nudolll. Gesetsammlung. XI.VI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 13. amn 1885.
	        
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