Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 45 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1888. 
NXIX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. September 1888, 
betreffend die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren 
auf Eisenbahnen. 
Die Bundesregierungen des Deutschen Reiches haben Sich über eine Abände- 
lung der in der Bekanntmachung des Hein Reichskanzlers vom 28. November 1887 
enthaltenen Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden 
Thieren auf Eisenbahnen dahin verständigt, daß in Zukunft eine vorgängige thier- 
ärztliche Untersuchung nur für die nach den eigentlichen Exporthäfen bestimmten 
Eisenbahntransporte von Wiederkäuern und Schweinen zu fordern ist. Als Export- 
häfen für Vieh kommen zur Zeit in Betracht: Hamburg, Harburg, Altona, Bremen, 
Bremerhaven. Geestemünde und Tönning, letzteres jedoch nur für die Zeit vom 
1. Juni bis 30. November jeden Jahres. Die Ministerialbekanntmachung vom 
23. December 1887 (Ges. S. S. 87) wird dementsprechend hiermit abgeändert. 
Rudolstadt, den 19. September 1888. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
Hauthal 
i. V. 
  
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung. XIIX. 9 
Ausgegeben in Rudolstadt am 27. Oktober 1888.
	        
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