Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
I. Stück vom Jahre 1888. 
  
I. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Jannar 1888, 
die Abänderung der Vorschriften des Betriebsreglements für die 
Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 über die Leichen- 
transporte betreffeud. 
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlerg vom 
14. December 1887, betreffend die Abänderung der Vorschristen des Betrieböregle- 
ments für die Eisenbahnen Deutschlands vom I1. Mai 1874 über die Leichen- 
transporte (Centralblatt für das Deutsche Reich 1887, S. 564) wird hierdurch 
noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gleichzeitig werden in Ausführung des Beschlusses des Bundesraths vom 
I. December 1887 (§& 621 der Protokolle) über die Besörderung von Leichen auf 
Eisenbahnen noch folgende weitere Bestimmungen getroffen, welche ebenfalls am 
1. April 1888 in Kraft treien: 
1) Die Ausstellung des Leichenpasses erfolgt bei Transporten von Leichen in- 
nerhalb des Fürstenthums durch die Ortspolizeibehörde, bei Transporten über die 
Grenzen des Fürstenthums hinaus aber durch das Landrathsamt. Die örtliche Zu- 
sändigreit regelt sich in der Weise, daß im einzelnen Falle diejenige Behörde oder 
Dienststelle den Leichenpaß auszustellen hat, in deren Bezirk der Sterbeort oder — 
in Falle einer Wiederausgrabung — der seitherige Bestattungsort liegt. Für 
Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, kann, soweit nicht Verein- 
barungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden ausgestellten Leichen- 
Fursli. Schwankd., Nudoll. Gesetzzammlung. XLIX. 1 
Ausgegeben in Rudolstadt am 26. Februar 1888.
	        
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