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wiesen ist und die von ihm dargebotene Sicherstellung die Kasse in den ungefährdeten
Bezug der Zinsen beziehungsweise der Tilgungsrente bis zum vollständigen Abtrage
des Kapitals setzt.
Mit gleicher Genehmigung können der Staatskasse zur Hebung der Landwirth=
schaft auf den Fürstlichen Domainen verzinsliche Vorschüsse aus der Landeskreditkasse
gewährt werden.
Zinsfus.
Der Zinsfuß für die Darlehen aus der Landeskreditkasse wird durch das
Ministerium festgesetzt. Für Darlehen mit kurzer Rückzahlungsfrist (§. 7 Ziffer 3)
unterliegt derselbe für jeden einzelnen Fall der besonderen Vereinbarung mit dem
Schuldner.
gung. ll Nententilgung.
Die Darlehen, welche t ren teronran gewährt, unterliegen in der Regel
einer beiderseitigen, vertragsmäßig festzustellenden Kündigungsfrist, welche sechs
Monate nicht übersleigen soll.
Die Landeskreditkasse kann jedoch auch Darlehen gewähren, welche nach einem
im Voraus festgestellten Tilgungsplane rückzahlbar sind und von ihr nur in den
Fällen des §. 11 gekündigt werden können. Die Tilgungsrente wird durch Verein-
barung mit dem Schuldner festgesetzt, soll aber mindestens ein Prozent des Dar-
lehns betragen. Der Betrag der gezahlten Tilgungsrenten, sowie der durch die fort-
schreitende Tilgung sich ergebende Ueberschuß au den Zinsen wird am Schlusse des
betreffenden Tilgungsjahres von dem Betrage der Schuld abgeschrieben.
S. 11.
Darlehen, welche unter der Bedingung einer Rententilgung aufgenommen wer-
den, können den Schuldnern nur gekündigt werden,
1) wenn die vertragsmäßigen Zinsen und Tilgungsbeträge nicht innerhalb eines
Monats nach dem Fälligkeitstermine berichtigt sind,
2) wenn das bestellte Unterpfand in Folge eingetretener Werthminderung nicht
mehr die genügende Sicherheit bietet oder sonst Zweifel hinsichtlich der
Sicherheit des Darlehens eintreten.
Die Kündigungefrist beträgt drei Monate.
Dem Schuldner sleht das unbeschränkte Recht der Kündigung zu, nur muß die-
selbe binnen gleicher Frist erfolgen.