Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

i2 1889. 
1. In die Spalte 14 des vorgeschriebenen Formulars zu den Viehbestands- 
Verzeichnissen sind nur diejenigen Kälber einzutragen, welche am Tage der Zählung 
über 3 Wochen alt sind. Nur für diese Kälber sind die gesetzlichen Beiträge zu 
erheben. - 
2.DieLandkathIZämtckhabendieausdenViehbestandschkzcichnisscnzu- 
sammengestellten Bezirkslisten spätestens bis zum 1. August alljährlich bei dem 
Ministerium einzureichen, die Verzeichnisse selbst aber aufzubewahren. 
3. Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, jede erfolgende Ausschreibung einer 
Abgabe den betheiligten Viehbesitzern ihres Gemeindebezirks sofort auf geeignete 
Weise bekannt zu machen. 
Die Einhebung der ausgeschriebenen Abgabe erfolgt auf Grund der nach 
Berücksichtigung etwaiger begründeter Einwendungen festgestellten Viehbestandsver- 
zeichnisse. Hinsichtlich der nach Ablauf von 4 Wochen, vom Tage der Aus- 
schreibung der Abgabe ab gerechnet, noch im Rückstande verbliebenen Beiträge ist 
schleunigst wegen Beitreibung derselben im Wege des Verwaltungszwangsverfabrens 
das Weitere zu veranlassen. 
5. Die eingehobenen Beiträge sind sodann von den Gemeinden spätestens 
2 Monate nach Ausschreibung der Abgabe an das Landrathsamt und innerhalb 
eines weiteren Monats von diesem an das Ministerium abzuliefern. 
Da es nach dem Gesetz vom 11. Dezember 1888 nicht ausgeschlossen ist, 
daß die Erhebung der Abgabe in einem und demselben Jahre mehrere Male erfolg', 
so haben die Gemeindevorstände die zweite Ausfertigung des Viehbestandsverzeich- 
nisses sorgfältig bis zum Schlusse des betreffenden Jahres aufzubewahren. 
Rudolstadt, den 22. März 1889. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Starck. 
 
	        
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