Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

30 1889. 
über die Herstellung einer Eisenbahn von Reinsdorf nach Frankenhausen zu Bevoll- 
mächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Vauuhm Allerhöchst- 
ihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul P 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg — Höchstihren 
Staatsrath Ferdinand Hauthal, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt eine Eisenbahn von Reins- 
dorf oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Linie Sangerhausen-Erfurt nach 
Frankenhausen für eigene süchmnge ubzusuhren. sobald Sie die gesetzliche Er- 
mächtigung hierzu erhalten haben w 
Die Fürstlich uree.. Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihres Staats- 
gebietes. 
Artikel I. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzuwendenden 
Fahrzeuge, einschließlich der Dampswagen, lediglich der Königlich Preußischen Regie- 
tung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie bezüglich 
der Anlegung von Stalionen in dem Schwarzburg-Rudolstädtischen Gebiete etwaige 
besondere Wünsche der Fürstlichen Regierung thunlichst berücksichtigen wird. Jedoch 
bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit 
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung 
der Bahnhofsanlagen jeder Negierung innerhalb Ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigslellung der Bahn in Folge eintretenden Bedürf- 
nisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche die 
geplante Eisenbahn kreuzen, von der Fürstlichen Regierung angeordnet oder ge- 
nehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derarliger An- 
lagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Regierung verpflichtet Sich 
aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisen- 
bahn geslört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand 
erwaͤchst.
	        
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