1891. 111
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stücki vom Jahre 1891.
XI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 7. November 1891,
wegen weiterer Ausführung des Gesetzes vom 13. Angust 1868,
betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer.
In Abänderung und an Stelle der über die Flächeninhallsberechnung in § 14
No. 6 des Nachtrags B. zur Anweisung II für das Versahren bei den Ver-
messungen behufs der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und Karten (Geseh-
sammlung 1878, S. 65 ff.) enthaltenen Vorschriften ist Folgendes bestimmt worden:
6) die Ergebnisse beider Berechnungen müssen sowohl bei den im Fort-
schreibungsverfahren veränderten oder neu entstandenen Parzellen, als auch
bei den Parzellen neu gemessener Fluren bis auf den Betrag überein-
stimmen, welcher sich aus à = 0.01 60 F 0,02 F= ergiebt, wo-
bei F den Flächeninhalt der betreffenden Parzelle in Aren bezeichnet und
der Betrag des Unterschiedes a gleichfalls in Aren erhalten wird.
Mrr bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Rudolstadt, den 7. November 1891.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerinm.
v. Starck.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolsl. Gesebsammlung. LII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. Dech 1891.