2 1891.
23. 3½0 5 (Ges.Samml. S. 36, 37 und 38) treten mit dem 1. April 1891
außer K.
. 17r7 diesem Gesetze entgegenstehenden gesehlichen Vorschristen werden
ausgehoben.
8. 2.
Die Bestimmungen des deutschen Gerichtskostengesetzes und der deutschen Ge-
bührenordnungen, ingleichen die sonsligen reichsgesetzlichen oder auf Grund von
Reichsgesehen erlassenen, sowie die in den in §. 1 nicht erwähnten Landesgesetzen
enthaltenen Bestimmungen über Koslen werden, soweit dieses Geseyz Abänderungen
nicht enthält, durch dasselbe nicht betrofsen. Auch findet das Gesetz keine Anwen.
dung auf die Ablösungs-, Gemeinheikstheilungs= und Separationsangelegenheiten.
Für diese bleiben vielmehr die beslehenden besonderen Vorschriften in Krast.
Gegenwärtiges Gesetz findet endlich keine Anwendung auf die Sporteln (ein-
schließlich der Schreib, und Bestellgebühren) in den anhängigen bürgerlichen Rechts-
treitigkeiten und Konkursen, welche noch nach den vor dem 1. Oktober 1879 in
Geltung gewesenen Prozeßgesetzen zu erledigen sind. In dieser Beziehung verbleibt
es bei den bisherigen Beslimmungen.
In denjenigen Rechtssachen, welche den deutschen Prozeßgesetzen unterliegen.
kommen die Beslimmungen des §. 5, Nr. 1. 2 und 11, sowie der I§. 18, 52 und
53 zur Anwendung.
8. 3.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu berechnenden Kosten zerfallen in
a) Gebühren und Auslagen, welche in eine öffentliche Kasse fließen, und
b) Nebengebühren, welche für bestimmte Personen berechnet werden.
Niemals darf für eine obrigkeitliche Handlung — vorbehaältlich der Bestim-
mungen in S. 2 — Etwas gefordert werden, für die nicht nach dem gegenwärtigen
Gesetz ein bestimmter Ansatz gerechtfertigt erscheint.
PS. 4.
Die Gebührenpflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschäften Regel, in allen
Verwaltungsangelegenheiten Ausnahme.
5.
Ausnahmsweise sind nachvergeichue# gerichtliche Geschäfte der Gebührenpflich
ligkeit nicht unterworfen: