Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891. (52)

2 1891. 
23. 3½0 5 (Ges.Samml. S. 36, 37 und 38) treten mit dem 1. April 1891 
außer K. 
. 17r7 diesem Gesetze entgegenstehenden gesehlichen Vorschristen werden 
ausgehoben. 
8. 2. 
Die Bestimmungen des deutschen Gerichtskostengesetzes und der deutschen Ge- 
bührenordnungen, ingleichen die sonsligen reichsgesetzlichen oder auf Grund von 
Reichsgesehen erlassenen, sowie die in den in §. 1 nicht erwähnten Landesgesetzen 
enthaltenen Bestimmungen über Koslen werden, soweit dieses Geseyz Abänderungen 
nicht enthält, durch dasselbe nicht betrofsen. Auch findet das Gesetz keine Anwen. 
dung auf die Ablösungs-, Gemeinheikstheilungs= und Separationsangelegenheiten. 
Für diese bleiben vielmehr die beslehenden besonderen Vorschriften in Krast. 
Gegenwärtiges Gesetz findet endlich keine Anwendung auf die Sporteln (ein- 
schließlich der Schreib, und Bestellgebühren) in den anhängigen bürgerlichen Rechts- 
treitigkeiten und Konkursen, welche noch nach den vor dem 1. Oktober 1879 in 
Geltung gewesenen Prozeßgesetzen zu erledigen sind. In dieser Beziehung verbleibt 
es bei den bisherigen Beslimmungen. 
In denjenigen Rechtssachen, welche den deutschen Prozeßgesetzen unterliegen. 
kommen die Beslimmungen des §. 5, Nr. 1. 2 und 11, sowie der I§. 18, 52 und 
53 zur Anwendung. 
8. 3. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu berechnenden Kosten zerfallen in 
a) Gebühren und Auslagen, welche in eine öffentliche Kasse fließen, und 
b) Nebengebühren, welche für bestimmte Personen berechnet werden. 
Niemals darf für eine obrigkeitliche Handlung — vorbehaältlich der Bestim- 
mungen in S. 2 — Etwas gefordert werden, für die nicht nach dem gegenwärtigen 
Gesetz ein bestimmter Ansatz gerechtfertigt erscheint. 
PS. 4. 
Die Gebührenpflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschäften Regel, in allen 
Verwaltungsangelegenheiten Ausnahme. 
5. 
Ausnahmsweise sind nachvergeichue# gerichtliche Geschäfte der Gebührenpflich 
ligkeit nicht unterworfen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.