Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

128 1892. 
In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Zuslellungsurkunde siehe 8. 41. 
2. Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1I. das gewöhnliche Briefporto, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pfe, 
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibge- 
bühr von 20 Pf. hinzu. 
3. Formulare, welche sowohl zu Urschristen, als auch zu Abschristen von Zu- 
stellungsurkunden verwendbar sind, können durch die Poslanstalten zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die Lieserung von Formularen an Ge- 
richte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich. 
. 27. 
Behandlung „snnures n beschaffener Zendungen. 
1. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt 
und verschlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßi- 
hen Beschaffenheit zurückgegeben werden. 
2. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die 
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Besörderung 
geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine 
Störung der Ordnung im Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, der Einlieserer auch auf 
Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch 
die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sen- 
dung eine Einlieferungebescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Ver- 
schttist des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. 
3. Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Bescheffen- 
heit beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertrelen, 
welche aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Ausschrit her- 
vorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersehen, welche durch 
die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausge- 
schlossen oder zur Poslbeförderung nur bedingt zugelassen sind (E§. 11 um 12). 
Seitungsvertrieb. 
1. Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, so 
hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgab' der von der 
Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulgen.
	        
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