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Sind an einer ländlichen Schule mehrere Lehrer angestellt, so gebührt
jedoch dem untersten oder Elementarlehrer während der provisorischen An-
stellung nur ein Dienseinkomme von mindestens 750 M., nach definiliver
Anstellung aber ein solches von
In den Städten Stadtilm, H#ne, Blankenburg, Leutenberg und Schlot-
heim soll das Diensteinkommen der ersten Lehrer (Rektoren) mindestens
1200 M., das der übrigen Lehrer mindestens 950 M., das der Elementar-
lehrer nicht unter 850 M. betragen.
In den Städten Rudolstadt und Frankenhausen beträgt das Diensteinkommen
der ersten Lehrer (Rektoren) nicht unter 1500 M., das der übrigen Lebrer
nicht unter 1200 M., das der Elementarlehrer mindestens 950 M.
art. 3.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1893 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 22. November 1892.
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg.
v. Starck.
III.
XXXV. Gesetz
vom 22. November 1892, »
betreffend die Erweiterung der Geschäftsverhältnisse der Gerichts-
vollzieher.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf den ich Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags andurch was folgt:
Der § 38 des Ausführungsgesetzes vom 1. März 1879 zum Gerichtsverfassungs-
gesetze (Ges. S. 1879 S. 27) wird durch folgenden Zusatz erweitert.
Das Ministerium (Justizabtheilung) ist ermächtigt den Gerichtsvollziehern
oder einzelnen derselben im Bedürfnißsalle, sei es allgemein oder unter Be-