Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

1839098 28 
Gesetsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stück vom Jahre 1898. 
  
XI. Verordnung 
vom 25. März 1898 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs-Ges.= 
Bl. S. 663), betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit zur 
Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1897 (Reichs Ges. Bl. S. 663), 
betressend die Abänderung der Gewerbeordnung, auf Grund des § 155 der let 
teren Folgendes bestimmt: 
Einziger Paragraph. 
Die Verrichtungen der „höheren Verwaltungobehörde“ werden von den Land 
rathsämtern wahrgenommen, sofern nicht für Handwerkslammern abweichende Be- 
stimmungen getroffen werden. 
Die „höhere Verwaltungsbehörde“ des &§ 98 Abs. 3 ist das Ministerinm. 
Als „untere Verwaltungsbehörde“ gilt in den Fällen des & 103 n, S 126 u, 
7* 128 und des Art. 7 das Landrathsamt, im Uebrigen die Gemeindebehörde. 
Als „Polizeibehörde“ im Sinne des & 910 Abs. F gilt gleichfalls das Land- 
rathsamt. Im llbrigen ist unter „Polizeibehörde“ sowohl der Gemeindevorstand 
als das Landrathsamt zu verstehen. 
Färsl. Schwarzb.-Rudolstl. Gesebsommlung I.IN. 7 
Ausgegeben in Rudolstadt am 3. April 1898.
	        
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