Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899 11 
Gesetztjammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1899. 
  
V. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. Februar 1899, 
die Ingebrauchnahme des neuen Grund= und Hypothekenbuchs für 
Dorf und Flur von Wittgendorf betreffend. 
In Gemäßheit des Gesetzes vom 27. April 1894, die Anlegung von Grund- 
büchern betressend (Ges. Samml. S. 127), ist für Dorf und Flur von Wittgen- 
dorf ein Grund= und Hypothekenbuch angelegt worden. Nach Abschluß des 
in § 4 des Gesetzes geordneten Aufgebotsverfahrens bestimmen wir hiermit, daß 
das neue Grund= und Hypothekenbuch 
vom 15. Februar 1899 
ab als augelegt zu gelten und an die Stelle des bisherigen Hypothekenbuchs für 
den genannten Gemeindebezirk zu treien hat. 
Rudolstadt, den 2. Februar 1899. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum, 
Justiz-Abtheilung. 
Hanthal. 
Füchl. Schtoarzb.-Nrudolst. Gesensammlung 1.X. 3 
Ausgegeben in Mudolstadt am 9. Februar 1899.
	        
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