Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

154 1900 
Muster 19. Zu Art. 51. 
Sie werden hierdurch in Kenntniß gesebt, daß Ihr Arbeichebe- u. S. 10. 
angewiesen worden ist, nachstehende, von Ihnen bisher nicht beizubringen ge- 
wesene Reste, als: 
60 M Einkommensteuer fur das æ. Quarial 1901 
von Ihrem Arbeitskohne zu kürzen und un unsere Kasse abzuliefern. 
Gleichzeitig wird Ihnen auf Grund des § 35 des Gesebes, das Verwal- 
tungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen betreffend, in der 
Fassung vom 21. Dezember 1899, jede Verfügung über die in Beschlag ge- 
nommene Forderung, insbesondere die Einziehung derselben untersagt. 
Der Kasse des unferscichneten A4#ntes ist mittelst Ueberweisungsverfügung 
vom 72. Ju##i 7907 die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden. 
Die Zustellung des Zahlungsverbots ist am heukigen Jage erfolgt. 
Nrdolstackt, den 
Fürstlich Schwarzb. Nent- u#n#c Hlezeram“. 
An 
—— 
Trierich Reise 
hier.
	        
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