Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 77 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
18. Stück vom Jahre 1900. 
  
DXIVI. Verordnung 
vom 23. März 1900, 
betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den 
Kommunalbehörden mit Militäranwärtern. 
Nachdem in der Sitzung des Bundesraths vom 28. Juni 1899 die aus der 
Anlage A nachstehend ersichtlichen „Grundsätze“, betreffend die Besehung der Sub-Anlage 4 
altern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden pp. mit Militäran- 
wärtern, beschlossen worden sind (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Juli 
1899 im Centralblatt für das Deutsche Reich vom Jahre 1899 Nr. 31), wird 
mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten zur weiteren Aus- 
führung dieser Grundsäße in Ansehung der hieländischen Kommunalbehörden Fol- 
gendes bestimmt. 
Art. 1. 
Als Anstellungsbehörde hat 
die Gemeindebehörde 
zu gelten. 
Die Funktionen der Aufsichtsbehörde werden von 
dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung des Innern, 
wahrgenommen. 
Landes-Centralbehörde ist 
das Fürstliche Ministerinm. 
Farstl. Schwarzb.-Rudolhädt. Gesezlammlung I.XI. 
Ausgegeben in Nudolstadt am 27. April 1900.
	        
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