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III. Sofern bei Durchführung der Bestimmungen der S§ 136, 163 die Aus-
stellung, der Umtausch oder die Erneuerung von Qnittungskarten erforderlich wird,
sind der Vorstand der Versicherungsanstalt und seine Kontroll= und Revisions-
beamten befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der Quittungs-
karten vorzunehmen.
IV. Die Formulare der Onittungskarten sind durch Beschluß des
Bundesraths vom 10. November 1899 festgestellt (ugl. Ges.-Samml. 1900 S. 10).
Qnittungskarten in gelber Farbe (Formular A) werden für versicherungspflichtige
Personen und solche Personen, welche, nachdem ihre Versicherungspflicht aufgehört hat,
die Versicherung freiwillig sortsetzen (Weiterversicherung), ausgestellt. Hiernach sind für
Personen, welche entweder zu Anfang oder im Laufe der Versicherung eine gelbe
Quitlungskarte nach dem Formular A erhalten haben, für die Folge, ohne
Rücksicht ob sie versicherungspflichtig sind oder sich freiwillig weiter versichern,
siets gelbe Quittungskarten auszustellen. Quittungskarten in grauer Farbe
(Formular B) werden solchen Personen ausgestellt, welche auf Grund des Rechts
zur Selbstversicherung freiwillig in die Versicherung eintreten oder diese fort-
seten. Wird der Inhaber einer grauen Quittungskarte (Formular B) ver-
sicherungopflichtig, so hat er seine Quittungskarte gegen eine gelbe Onittungskarte
(Formular A) umzutauschen und für die Folge stets gelbe Quittungskarten zu
erhalten.
II. Theil.
Quittungskarten für die Versicherungspflicht und ihre Fortsetzung.
(Formular A.)
I. Abschnitt: Russtellunn der ersten Huiktungskarle. (Formular A.)
V. Die erste Quittungskarte (Formnlar A) wird solchen Personen ausgestellt,
welche auf Grund des Versicherungszwanges (§§ 1, 2 des Geseßes) neu in die
Versicherung eintreten. Für Personen, welche einer zugelassenen Kasseneinrichtung
(§& 8, 10, 11 des Gesehes) angehören, sowie für angemusterte Seeleute werden
Onittungskarten nicht ausgestellt. Die Ausstellung der Onittungskarten erfolgt,
sofern nicht in Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen, nur auf Antrag des
Versicherten oder seines Arbeitgebers (5 131 des Gesebes). Vor der Ausstellung
ist zu prüfen, ob die Person, für welche die Karte ausgestellt werden soll, zum
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