Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 371 
Gesetzjammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
2#. Stück vom Juhre 1900. 
IV. Wahlordnung 
für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zum 
Ausschuß der Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt (§ 76, § 77 
des Invalidenversicherungs-Gesetzes), 
vom 30. Mai 1900. 
Auf Grund des § 77 des Invalidenversicherungs-Gesetes wird im Einver- 
ständniß mit den übrigen bei der Thüringischen Landes-Versicherungs-Anstalt be- 
theiligten Landescentralbehörden nachstehende 
Wahlordnung 
erlassen: 
*s 1. 
Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und ihrer Ersabmänner (6+ 7 der 
Sabungen f. d. Thür. L.-V.-Al.) erfolgt durch die Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden im Bezirk der Anstalt. An 
der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber im Ausschuß nehmen nur die Vertreter 
der Arbeitgeber bei den unteren Verwaltungsbehörden, und an der Wahl der Ver- 
treter der Versicherten im Ausschuß nur die Vertreter der Versicherten bei den 
unteren Verwaltungsbehörden Theil. 
82. 
Mit Leitung der Wahlen wird der Vorsihende des Vorslaudes der Thürin- 
gischen Landesversicherungsanstalt beanftragt. Im Fall der Behinderung tritt sein 
Stellvertreter für ihn ein. 
Fürsl. Schwarzb.-RNudolsl. Gesetzammlung I.XI. 66 
Ausgegeben in Rudolstadt am 3. Juni 1900.
	        
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