Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 397 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
28. Stück vom Jahre 1900. 
MHXI. Ministerial-Verordnung 
vom 10. Oltober 1900, 
die Einführung des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, vierte Aus- 
gabe, betreffend. 
Zufolge der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 30. Juni 1900 
tritt in Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sihung vom 7. Juni 1900 
gesaßten Beschlusses das im Verlag von R. v. Decker (G. Schenk) in Berlin er- 
schienene Arzneibuch für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe, (Pharmn- 
copoch Germanica, editio IV) vom 1. Jannar 1901 ab an Stelle der zur 
Zeit in Geltung besindlichen dritlen Ausgabe nebst Nachtrag. 
Danach haben von dieser Zeit an die Apotheker nach den Vorschriften des 
neuen Arzneibuches die Arzueien zuzubereiten, aufzubewahren und zu verabreichen, 
die zu diesem Zwecke erforderlichen Geräthschaften und Apparate bereit zu stellen, 
den Betrieb des Geschäfts einzurichten und die Standgefäße den neuen Bezeich- 
nungen entsprechend zu signiren. 
Wir bringen dies unter Hinweis auf § 367 Nr. 5 des Slrafgesehbuchs hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß. 
Zugleich wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten 
die Ministerial-Verordnung vom 12. Dezember 1890 (Ges.-Samml. S. 150) die 
Einführung des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, dritte Ausgabe, belreffend, 
mit der Maßgabe aufgehoben, daß alle Vorschristen der Apotheker-Ordunng vom 
27. Jannar 1841 (Ges.= Samml. S. 16), soweit dieselben nicht durch das neue 
Fäürl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzlammlung I.VI. 61 
Ausgegeben in Andolstadl am 21. Ollober 1900.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.