1900 407
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
29. Stück vom Jahre 1900.
LXUV. Pferde-Aushebungs-Vorschrift
vom 20. Oktober 1900.
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird das Pferde-
Aushebungsreglement vom 7. November 1890 (Ges. Samml. S. 77) und die
Abänderung hierzu vom 16. März 1895 (Ges.= Samml. S. 13) wegen der in-
zwischen eingetretenen Abänderungen der für das Königreich Preußen erlassenen
Bestimmungen mit dem 1. April 1901 aufgehoben und auf Grund und in Aus-
führung der §§ 25—27 und des &5 36 des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), welche also lauten:
8 26.
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee
sind alle Pferdebesiver verpflichtet, ihre zum Kriegsdiensl für ltanglich erklärten Pferde
ochen Ersaßz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise
endgültig sestzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Besreil hiervon sind nur:
Mitglieder der regierenden deuischen Familien;
die Gesandten sremder Mächie und das Gesandischaftspersonal;
m. Beamie im Reichs= oder Staaksdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowie Aerzle . Thicrärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes noih-
wendigen Pferde
die Posthalter aanschuch derjeuigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be-
förderung der Posten kontraktmäßig gehallen werden muß.
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Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzkammlung I.XI.
Ausgegeben in #udolstadt am 2. Novenber, v1000.