Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 1 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1. Stück vom ahre 1900. 
s 1. Geset 
vom 21. Dezember 1899, 
die Besoldungen der Volksschullehrer betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
§ 1. 
Das Gehalt eines provisorisch angestellten Volksschullehrers beträgt jährlich 
900 Mark. 
g 82. 
Das jährliche Grundgehalt eines definitiv angestellten Volksschullehrers beträgt. 
a. in den Städten Rudolstadt und Franlenhause 1200 Mark, 
b. in allen übrigen Orten: 1000 Ma 
Für diejenigen Volksschullehrer, a die Ortsschulaufsicht übertragen ist, 
erhöht sich während der Dauer der Uebertragung das Grundgehalt in den Fällen 
unter u. um jährlich 300 Mark, in den Fällen unter b. um 200 Mark. 
& 3 
Die provisorisch angestellten Volksschullehrer haben keinen Anspruch auf freie 
Dienstwohnung oder an Stelle derselben auf Miethsentschädigung, doch soll ihnen 
eine verfügbare Dienstwohnung frei überlassen werden. 
Die definitiv angestellten Volksschullehrer haben außer ihrem Grundgehalt 
Far##l. Schwarzb.-Audolsl. Gesetsammlung I.XI. 1 
Ausgegeben in Andolftadt am 5. Januar 1900.
	        
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