Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

1900 so 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Vahre 1900. 
# xvm. Verordnung 
vom 19. Februar 1900, 
betressend das Verfahren über Entschädigung des Wildschadens. 
Auf Grund des § 16 des Gesetzes vom 11. Juli 1890, betreffend den Er- 
satz von Wildschaden (Ges.-Samml. S. 45) verordnen wir hinsichtlich des Ver- 
fahrens über Entschädigung des Wildschadens was folgt: 
SI. 
Der Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirksvorstand ist von den ihm durch 
das Gesetz vom 11. Juli 1890 übertragenen Verrichtungen ausgeschlossen: 
1. wenn er selbst Partei ist; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, ver- 
schwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seiten- 
linie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver- 
schwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be- 
gründet ist, nicht mehr besteht. 
ie 
Der Gemeinde= bezw. Guts= oder Waldbezirksvorstand kann sowohl in den 
Fällen des § 1 unter 1—3 als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abge- 
lehnt werden. 
Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein 
Fü##stl. Schwarzb.-Rudolkt. iibie n I.Xl. 
Ausgegeben in A#udolstadt am 22. Februar Wo0.
	        
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