Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 o 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stück vom Jahre 1901. 
AXVII. Polizei-Verordnung 
vom 13. April 1901, 
betreffend die Unterdrückung der Reblauskrankheit. 
Auf Grund des § 3 des Reichsgesehes vom 3. Juli 1883, betreffend die 
Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit (N.-G.-Bl. S. 149), sowie auf 
Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die Strafandrohung 
der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.-Samml. 
S. 238), wird für den Umsang des Fürstenthums verordnet was folgt: 
SI. 
Die Anzucht von Reben in den Handelsgärtnereien, sowie jegliches Versenden 
von Reben oder Rebtheilen mit Ausnahme von Trauben ohne Blätter aus dem 
Fürstenthum wird hiermit verboten. 
82. 
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot im 8 1 werden mit einer Geldstrafe 
bis zu 300 Martk oder entsprechender Haft bestraft. 
Rudolstadt, den 13. April 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
In Vertretung: 
Dr. Körbitz. 
— — 
  
Fürßtl. Schwarzb.-Rudolst. Gesezlammlung I.XII. 
Ausgegeben in Nudolstadt am 20. April 1901. 
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