1903 105
Art. 67.
Der Veranlagungskommissar hat in Verdachtsfällen sofort von Amtswegen die
Untersuchung wegen Stenerhinterziehung einzuleiten. Er ist zur Einleitung auch
verpflichtet, dafern ihm vom Vorsitzenden der Bernfungskommission oder vom
Ministerinm ein Auftrag hierzu erteilt wird.
Als Einleitung der Untersuchung seitens des Veranlagungskommissars gilt die
erste, in klarerkennbarer Form zu besonderen Akten goebrachte Niederschrift,
welche derselbe zum Zweck der Feststellung des Tatbestandes einer Zuwiderhandlung
im Sinne des § 62 des Gesetzes bewirkt.
In der Regel sind der betressende Stenerpflichtige selbst und außerdem nach
Bedürfuis auch Auskunftspersonen vom Veranlagungskommissar zur Sache zu ver-
nehmen. Ist der betreffende Stenerpflichtige bereits verstorben, so ist, außer Aus-
kunftspersonen, erforderlichenfalls auch das zuständige Nachlasgericht um Auskunft
zu ersuchen.
Nach abgeschlossenem Untersuchungsversahren hat der Veranlagungskommissar
die ergangenen Verhandlungen samt etwaigen Beweismitteln und den erforderlichen
rechnerischen Unterlagen dem Ministerium zur Entscheidung über Festsetung der
Geldstrafe oder über Einstellung bezw. Weiterführung der Untersuchung vorzulegen.
Über Festsetung der Geldstrafe ergeht seitens des Ministeriums ein mit
Gründen versehener schriftlicher Bescheid, welcher dem Steuerpflichtigen unter Be-
stimmung einer Zahlungsfrist von nicht unter 14 Tagen und mit der Verwarnung
zugustellen ist, daß im Falle der Versäumnis der Zahlungsfrisl die gerichtliche
Untersuchung und Cutscheidung herbeigeführt werden würde.
Der Bescheid muß den Tatbestand der strafbaren Zuwiderhandlung angeben,
die maßgebende Strafbestimmung bezeichnen sowie den Betrag der Geldstrafe be-
stimmen.
Bei Festsetzung der Geldstrafe ist jedenfalls der aus den begleitenden Um-
ständen erkennbare höhere oder geringere Grad der betrügerischen Absicht zu berück-
sichtigen, zugleich aber auch darauf zu achten, daß die Geldstrafe den Einkommens-=
und Vermögensverhältnissen des Schuldigen entspricht.
Eine angemessene Verlängerung der bestimmten Zahlungsfrist ist auf begrün-
deten Antrag des Beschuldigten statthaft; unstatthaft dagegen ist die Bewilligung
von Teilzahlungen sowie die zwangsweise Beitreibung der Strafe.
Wird die vorläufig festgesetzte Strafe nicht innerhalb der bestimmten Frist
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