Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

112 1903 
4. Zeugnis des bisherigen Lehrers über Befähigung und Leistungen, unter 
Beifügung des Zensurbuchs. 
Die Aufnahmeprüfung findet alljährlich vor Ostern statt. Der Termin derselben 
und die Anmeldefrist wird durch die amtlichen Nachrichtsblätter bekannt gemacht. Bei 
dem Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung darf dieselbe nur einmal wiederholt werden. 
Für Unterhalt, Wohnung und Beköstigung haben die Schüler der Anstalt bis 
auf weiteres selbst zu sorgen. Die Wohnung darf nur mit Genehmigung des Leiters 
der Präparande gewählt werden. 
Das in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu entrichtende Schulgeld beträgt 
für jedes Jahr 80 Mark. 
Nach erfolgreichem Besuche der drei Klassen der Anstalt haben sich die Zög- 
linge einer Entlassungsprüfung zu unterziehen, deren Bestehen zur Aufnahme in 
das Fürstliche Landesseminar berechtigt. Mehr als einmal darf die Entlassungs= 
prüfung nicht wiederholt werden. 
Die sogenannten Fortbildungsprüfungen der Schulaspiranten kommen mit Ablauf 
des Jahres 1904 in Wegfall. 
Die Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. März 1897 (Ges. 
Samml. 1897 S. 9) werden hiermit außer Kraft gesetzt. 
Rudolstadt, den 22. April 1903. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Rteilung für Kirchen- und Schulsachen. 
von Holleben. 
——— 
XIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 29. April 1903, 
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
Die nachstehenden Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.= 
Samml. S. 197) werden hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 29. April 1903. 
Füestlich Schwarzburg. Mimnisterlum. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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