Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

114 1903 
8) für Zeitungen, die wöchentlich dreinndzwanzigmal bestellt werden 
36 Pfag., 
t) für Zeitungen, die wöchentlich vierundzwanzig= bis achtundzwanzigmal 
bestellt werden 38 Pfg., 
Sodaun ist statt „r)“ zu setzen: 
E: 
u) 
Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ erhält der zweite 
Sat des Abs. w nachstehende Fassung: 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so 
gilt der Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Brief- 
sendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. 
Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Jannar 1904, die übrigen Aunderungen 
treten mit dem 15. Mai 1903 in Kraft. 
Berlin, den 25. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraette. 
Druckfehlerberichtigungen 
zum 3. Slück ler Geseblamulung, 
. XlI. Verordnung vom 31. März 1903, betrestend **# Juführung des Einkommen- 
steuergesezes vom 31. Mai 1902. 
Seite 51, 1. Zeile von oben muß es anstatt: „unter n und b“ heisien: „unter 8#“. 
„ 78, letzte Zeile tritt zwischen die Worte: „Hauptsache“ und: „sortdauern“ das Wort: 
§1, 1. Zeile von unten lommt das Zeichen . in Wegsall. 
„ 51, 0. Zeile von oben muß es „1“ anstall „134 heißen. 
„ 91 trelen die Worte: „oder eine“ in der Kin 11 von oben zwischen die Worte „sind“ 
und „solche“ in Zeile 15 von oben.
	        
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