1903 119
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stück vom dalre 1903.
s XxVI. Ministerial Verammtmachung
vom 10. Juni 1903,
betreffend die auf Ersuchen der Behörde eines anderen Bundesstaats
erfolgende Einziehung von Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher Bundesstaaten getroffenen
Vereinbarung finden die Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. April 1901
(Ges.-Samml. S. 88) künftig auch bei der Einziehung von Kosten in denjenigen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarleit Anwendung, welche durch Landes-
gesebe den Gerichten übertragen sind. Ob eine Angelegenheit der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit oder eine Verwaltungssache vorliegt, entscheidet sich bei Verschiedenheit
des Rechtszustandes in den beteiligten Bundesstaaten nach den Geseben des ersuchenden
Staates.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen gegenüber Behörden von Elsaß-
Lothringen gleichfalls zur Anwendung.
Hiernach gelten wegen der Einziehung von Kosten auf Ersuchen der Behörde
eines anderen Bundesstaates fortan in sämtlichen Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und in Grundbuchsachen dieselben Vorschriften, welche in § 4 des
Bundesratsbeschlusses vom 23. April 1880 (Ministerial-Bekanntmachung vom
31. Mai 1880 Ges.-Samml. S. 22) mit Bezug auf die Einziehung der Kosten
der streitigen Gerichtsbarkeit enthalten sind.
Rudolstadt, den 10. Juni 1903.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Jufstizabteilung.
Dr. Körbis.
Fürstl. Schwanzb.-Rudolst. Gesetzjammlung l. XIV. 23
Ansgegeben in Rudolstabt am 7. Juli 1903.