1903 133
Von der erfolgten Uberweisung hat das Landratsamt dem Ministerium,
Abteilung der Finanzen, Anzeige zu erstakten.
84.
Hierauf hat das Landratsamt die Auszahlung der Entschädigungen zu ver-
anlassen. Zu diesem Zwecke ist den Stenerämtern eine Nachweisung über die
Entschädigungsbeträge unter Angabe der Entschädigungsempfänger zuzufertigen
(Muster I)). Das Steneramt hat sodann jedem Empfänger, insoweit die Eutschädigungs-
summe den Betrag von 60 Mk. nicht übersteigt (§ 4 des Gesetzes), ein Quittungs-
formular (Muster E) mit dem Eröfsnen zu übersenden, daß der Betrag unter
Einreichung der vollzogenen Qnittung bei der Zahlstelle abgeholt werden könne
oder auf Antrag portofrei übermittelt werde.
Übersteigt die Entschädigungssumme den Betrag von 60 Mk., so hat das
Landratsamt das zuständige Amtsgericht zu benachrichtigen und um Auskunft zu
ersuchen, welche dieser Beträge zufolge der auf den betressenden Grundstücken ruhenden
Lasten, Hypotheken (6 4 Absatz 2 des Gesetzes) dem Amtsgericht zur weiteren Rege-
lung zu übermitteln sind. Den amtsgerichtlichen Feststellungen entsprechend, hat
hierauf die Ubersendung der einzelnen Beträge au das Amtsgericht zur Verteilung
an die Entschädigungsberechtigten zu erfolgen.
Schließlich legt das Steueramt die Nachweisung über die Entschädigungsbeträge
dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, zur Autorisation vor und rechnet die
Nachweisung mit den Quittungen der Fürstlichen Hauptlandeskasse zu, welche jene
Beträge auf die Substanz des Grundbesibes (A 1) einrechnet.
§ 5.
Gleichzeitig mit der Benachrichtigung der Steuerämter wegen Auszahlung
der Eutschädigungsbeträge ist von dem Landratsamte die Vermarkung und Vermessung
der Marksteinschutzflächen bei den Katasterämtern zu beantragen. Es hat dies unter
Zufertigung einer Ubersicht (Muster F) zu geschehen, aus welcher die Parzellen=
uummer, Fläche und Kulturart, sowie die Eigentümer der Parzellen, von welchen
die Marksteinschutzflächen abgetrennt werden, ersichtlich sind. Auch die Größe der
letzteren ist anzugeben.
86.
Sobald die Abtrennung und Kartierung durch das Katasteramt erfolgt ist,
26.