Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

44 1903 
ist von diesem dem Landratsamte über jede Marksteinschubfläche ein Auszug aus 
den Fortschreibungsprotokollen zuzustellen, worauf letteres unter Vorlegung einer 
Ausfertigung des lberweisungs= und Feststellungsbeschlusses und des Katasteraus- 
zuges die kostenfreie Zuschreibung an den Fürstlichen Staatsfiskus und die Löschung 
der eingetragenen Hypotheken bei den zuständigen Amtsgerichten beantragt. 
87. 
Die bei dem Enteignungsversahren der Marksteinschupflächen und durch die 
amtsgerichtliche Zuschreibung entstehenden Kosten sind auf die Staatskasse zu über- 
nehmen. 
Rudolstadt, den 22. August 1903. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerlum. 
Frhr. v. d. Recke. 
–
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.